Das Grundstück ist ortsüblich erschlossen. Die Anschlüsse für Wasser und Strom liegen in der angrenzenden Straße und können problemlos für den Bau herangezogen werden. Für die Abwasserversorgung ist eine biologische Klein-kläranlage erforderlich, was eine nachhaltige und umweltfreundliche Lösung darstellt. Die Regenwasserentsorgung ist laut der vorliegenden Baugenehmigung durch Versickerung auf dem Grundstück zulässig, was ebenfalls Kosten und Aufwand reduziert.
Baugenehmigung nach § 72 SächsBO und § 36 BauGB
Für das Baugrundstück in Cavertitz OT Lampertswalde wurde eine Baugenehmigung nach § 72 der Sächsischen Bau-ordnung (SächsBO) und § 36 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt. Diese beiden Paragrafen regeln entscheidende Aspekte des Genehmigungsverfahrens: § 72 SächsBO – Baugenehmigungspflicht
Nach § 72 SächsBO müssen Bauvorhaben in Sachsen genehmigt werden, um sicherzustellen, dass sie den baurecht-lichen und technischen Anforderungen entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde der Bauantrag für ein 1,5-geschossiges Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 215 m², Satteldach und Doppelgarage geprüft und ge-nehmigt. Die erteilte Baugenehmigung nach § 72 SächsBO bestätigt, dass:
Alle baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind, insbesondere bezüglich der Bauweise, Gebäudemaße und Grund-stücksnutzung. Die Erschließung des Grundstücks gewährleistet ist (Wasser- und Stromanschluss in der angrenzenden Straße; biologische Kleinkläranlage für Abwasser erforderlich). Die Regenwasserentsorgung auf dem Grundstück durch Versickerung laut Bauantrag zulässig ist.
§ 36 BauGB – Beteiligung der Gemeinde
Gemäß § 36 BauGB muss die betroffene Gemeinde bei der Entscheidung über Bauanträge im Innenbereich beteiligt werden. Im Rahmen dieses Bauvorhabens hat die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt, was bedeutet, dass das Bau-vorhaben:
Im Einklang mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde steht. Die örtlichen Bauvorschriften und das bauliche Umfeld berücksichtigt. Keinen negativen Einfluss auf die Gemeindeentwicklung oder die Umgebung hat.
Vorteile der erteilten Baugenehmigung
Die Kombination der Baugenehmigung nach § 72 SächsBO und § 36 BauGB bietet folgende Vorteile:
Sofortige Bebaubarkeit des Grundstücks ohne weitere Verzögerungen oder Genehmigungsprozesse. Ein klarer rechtlicher Rahmen, der sicherstellt, dass das geplante Bauvorhaben sowohl den technischen als auch den städtebaulichen Anforderungen gerecht wird. Planungssicherheit durch die bereits erteilte Genehmigung, wodurch Zeit und Kosten gespart werden.
Diese Baugenehmigung schafft optimale Voraussetzungen, um das Bauvorhaben zeitnah zu realisieren.
Das großzügige Baugrundstück mit einer Fläche von 2.600 m² gibt Ihnen viel Freiraum, um Ihr individuelles Bauvorhaben zu verwirklichen. Es ist bauträgerfrei, was Ihnen die Möglichkeit gibt Ihren Baupartner frei zu wählen und Ihren Traum vom Eigenheim nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.
Bereits 2022 wurde für das Grundstück ein Bauantrag für ein 1,5-geschossiges Wohnhaus mit einer Wohnfläche von ca. 215 m², einem Satteldach und einer Doppelgarage gestellt und genehmigt. Somit können Sie ohne Verzögerung in die Bauphase einsteigen. Das Grundstück bietet neben dem möglichen Wohnhaus inkl. Hof, Zufahrt und Garage ausreichend Platz für die Gestaltung eines großzügigen Gartens, eines Spielplatzes oder anderer Freizeitmöglichkeiten. Dank der idyllischen und familienfreundlichen Umgebung eignet sich das Grundstück ideal für Familien oder Naturliebhaber, die Ruhe und Erholung suchen.
Eine interessante Option für Käufer:
Es besteht die Möglichkeit, die Planungsunterlage (Entwurfsplanung) für das genehmigte Einfamilienhaus direkt vom Grundstückseigentümer zu übernehmen. Dies spart Ihnen Zeit und Planungsaufwand und ermöglicht eine nahtlose Fortsetzung der bereits begonnenen Planungen. Machen Sie sich dieses Baugrundstück zunutze und starten Sie Ihr individuelles Wohnprojekt in einer idyllischen Lage!
Für weitere Informationen oder Besichtigungstermine stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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